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Angriffe durch Tiere

Leistungsnummer: 99089022000000

Allgemeine Informationen

Wenn Tiere (Haus- oder Wildtiere) gegenwärtig die öffentliche Sicherheit gefährden, insbesondere Menschen, andere Tiere oder die Verkehrssicherheit, sollten Sie unverzüglich entweder die Polizei unter der Rufnummer 110 oder die Integrierten Regionalleitstellen unter der Rufnummer 112 informieren.

Diese Einrichtungen werden ggf. die zuständigen Stellen informieren oder die Gefahr selbst beseitigen.

Ist es zu einem Hundebeißvorfall gekommen, hat ein Hund einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder durch ein plötzliches Losreißen eine Gefährdung verursacht (z.B. im Straßenverkehr), so sollte umgehend eine Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder bei der Polizei erstattet werden.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

  • Anruf beim Ordnungsamt, persönliches Erscheinen, schriftliche Mitteilung
  • Mitteilung, wo und wann der Angriff des Tieres/des Hundes gesehen wurde
  • Mitteilung über die Steuernummer sowie den Hundehalter (falls bekannt)
  • Mitteilung Erkennungsmarke bei landwirtschaftlichen Nutztieren (falls bekannt)
  • Hinweise zum Tathergang und zu möglichen Zeugen
  • Ordnungsamt nicht erreichbar, dann Polizei informieren

Bearbeitungsdauer

bei konkreter Gefahr unverzüglich, Gefahr im Verzug

Fristen

Anzeige so schnell wie möglich

Formulare

Die Anzeige bzw. die Mitteilung des Sachverhaltes kann formlos erfolgen (schriftlich, per E-Mail, mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Behörde). Gegenbenenfalls stellt die zuständige Ordnungsbehörde auch Anzeigenformulare zur Verfügung.

Zuständige Stelle

  • örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde, der kreisfreien Stadt
  • Polizei

Ansprechpunkt

  • örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde, der kreisfreien Stadt
  • Polizei

Unterstützende Institutionen

  • Polizei,
  • Veterinärsamt,
  • Rettungsdienst/Feuerwehr

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

23.05.2019

Teaser

Bei einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Tiere sind unverzüglich entweder die Polizei (110) oder die Integrierten Regionalleitstellen (112) zu informieren. Ansonsten ist die zuständige Ordnungsbehörde zu verständigen.