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Übernachtungssteuer

Leistungsnummer: 99139003000000

Allgemeine Informationen

Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

Kosten

Die Übernachtungssteuer stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

Verfahrensablauf

Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Fristen

Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Zuständige Stelle

die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde

Ansprechpunkt

die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.05.2019

Teaser

Eine Gemeinde kann eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben.