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Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

Leistungsnummer: 99129006006000

Allgemeine Informationen

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser) in eine private Abwasseranlage, die der Beseitigung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient (Indirekteinleitung), ist in Mecklenburg-Vorpommern in der Regel eine Genehmigung erforderlich, soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die zuständigen unteren Wasserbehörden.

Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Dampferzeugung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer nachgeschalteten biologischen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer Kläranlage behandelt werden kann.

Von der Genehmigungsbedürftigkeit kann die zuständige Wasserbehörde Abwassereinleitungen freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter sichergestellt wird, dass die ansonsten in einer behördlichen Genehmigung vorzugebenen Anforderungen erfüllt werden (siehe „Voraussetzungen“).
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die wasserbehördliche Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken stammt, in eine öffentliche Abwasseranlage als erteilt. Diese Einleitungen sind der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Näheres regelt die "Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken".

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis
  • Nachweise/Unterlagen

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf erteilt werden (Ermessen), wenn

  • die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden (allgemeine Anforderungen, Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor Vermischung)
  • die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
  • Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 213 (EUR 70 bis 15.000).

Verfahrensablauf

  • Nutzer*in erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein
  • Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach
  • Nutzer*in reicht Unterlagen nach
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen
  • Behörde erstellt die Genehmigung auf Basis der geprüften, ggf. ergänzten Antragsunterlagen
  • Nutzer*in erhält Genehmigungsbescheid zur Indirekteinleitung Nutzer*in bezahlt die Verwaltungsgebühr

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Fristen

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf.

Formulare

  • Formulare: auf der Internetseite der jeweiligen unteren Wasserbehörde
  • ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig von der zuständigen unteren Wasserbehörde
  • Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 LWaG M-V)
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 LWaG.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.10.2021

Teaser

Für das Einleiten von Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser) in eine private Abwasseranlage muss in Mecklenburg-Vorpommern unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung beantragt werden.