Kurabgabe
Leistungsnummer: 99139002000000
Allgemeine Informationen
Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
Rechtsgrundlagen
gemeindliche Satzung (Kurabgabesatzung)
Rechtsbehelf
Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Kosten
Die Kurabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Kurabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Fristen
Die Fristen für die Fälligkeit der Kurabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Zuständige Stelle
die Kurabgabe erhebende Gemeinde
Ansprechpunkt
die Kurabgabe erhebende Gemeinde
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.