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Touristenfischereischein erstmalig beantragen

Leistungsnummer: 99042004006000

Allgemeine Informationen

Im Regelfall wird ein Fischereischein nur erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. 
Personen, die einen solchen Fischereischein (mit Prüfung) nicht besitzen, aber trotzdem Angeln wollen, können in M-V eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, indem ein auf 28 Tage befristeter Fischereischein erteilt wird, dem Schein wird eine entsprechende Broschüre zu den wesentlichen anglerischen Fragen des Fischereirechtes und Tierschutzrechtes beigefügt.  
Dieser erste Originalschein kann dann in dem jeweiligen Kalenderjahr beliebig oft für einen Zeitraum bis zu jeweils 28 Tage verlängert werden
 

Im Regelfall wird ein Fischereischein nur erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

Personen die keinen Fischereischein (mit Prüfung) besitzen, aber trotzdem angeln wollen, können in M-V eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, indem ein auf 28 Tage befristeter Fischereischein erteilt wird. Eine entsprechende Broschüre zu den wesentlichen Fragen des Fischerei- und Tierschutzrechts wird mit dem Schein ausgehändigt.

Der erste Originalschein kann in dem jeweiligen Kalenderjahr beliebig oft für einen Zeitraum bis zu jeweils 28 Tage verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder < 14 Jahre benötigen keinen Fischereischein - jedoch eine Angelerlaubnis für das Gewässer)
Eine Erklärung des Antragstellers, dass er die für die Fischereiausübung erforderlichen Kenntnisse anhand der erhaltenen Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in M-V“ erwirbt (Antragsformular), ist abzugeben
Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, wasser- und umweltrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten erfolgt ist (Antragsformular), ist abzugeben

Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die oben. aufgeführten Vorschriften durchgeführt worden ist (Antragsformular), ist abzugeben
 

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder < 14 Jahre benötigen keinen Fischereischein - jedoch eine Angelerlaubnis für das Gewässer).

Eine Erklärung des Antragstellers, dass er die für die Fischereiausübung erforderlichen Kenntnisse anhand der erhaltenen Broschüre "Der zeitlich berfristete Fischereischein in M-V" erwirbt (Antragsformular), ist abzugeben.

Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, wasser- und umweltrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten erfolgt ist (Antragsformular), ist abzugeben.

Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes der o.g. Vorschriften durchgeführt worden ist (Antragsformular), ist abzugeben.

Kosten

Gebühr für den zeitlich befristeten Fischereischein: 24 Euro
Gebühr für die Verlängerungsbescheinigung: 13 Euro 
 

  • Gebühr für den zeitlich befristeten Fischereischein: EUR 24,00

Bearbeitungsdauer

Bei persönlichem Erscheinen sofort,
bei postalischer Anforderung i.d.R. 5 Arbeitstage
 

  • ca. 5 Tage
  • bei persönlichem Erscheinen: sofort

Fristen

Keine

Formulare

Hinweise

Neben dem Fischereischein benötigt jeder Angler noch eine gewässerspezifische Angelerlaubnis, die vom Fischereiberechtigten (Binnenfischer, Angelverein, Kommune) des Gewässers erworben werden kann. Angelerlaubnisse für die Küstengewässer des Landes MV erteilt die obere Fischereibehörde (LALLF MV)

Neben dem Fischereischein benötigt jeder Angler noch eine gewässerspezifische Angelerlaubnis, die vom Fischereiberechtigten (Binnenfischer, Angelverein, Kommune) des Gewässers erworben werden kann. Angelerlaubnisse für die Küstengewässer des Landes M-V erteilt die Obere Fischereibehörde (LALLF M-V).

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der zeitlich befristeten Fischereischeine sind die 117 örtlichen Ordnungsbehörde (Ämter und amtsfreie Gemeinden) zuständig, diese Behörden können weitere Stellen (Kurverwaltungen, Fremdenverkehrsvereine, Angelserviceläden etc.) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.

Fachlich freigegeben durch

LALLF

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.02.2021 17.03.2015