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Vorläufiger Reisepass

Leistungsnummer: 99085001012005

Allgemeine Informationen

Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses (auch im Expressverfahren) nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von höchstens einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Alter/Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden)
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild)
  • Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten bei Personen bis zum 18. Lebensjahr
  • Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
  • Personalausweis und
  • Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.)

Kosten

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses werden Gebühren in Höhe von 26,00 Euro erhoben.

Fristen

Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.

Hinweise

Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde)

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015