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Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung

Leistungsnummer: 99050026000000, 99050026001000

Allgemeine Informationen

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.  

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag von 0:00 Uhr bis Karsonnabend 18:00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5:00 Uhr bis 24:00, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6:00 Uhr bis 11:30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13:00 Uhr) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, verboten.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern können die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Oberbürgermeister bzw. die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen von den Veranstaltungsverboten zulassen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes findet kein Vorverfahren im Sinne des § 68 Verwaltungsgerichtsordnung statt.

Erforderliche Unterlagen

Der erforderliche Antrag kann formlos gestellt werden. Er muss eine ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Zulassung einer Ausnahme enthalten.

Voraussetzungen

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Kosten

Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Zulassung einer Ausnahme beträgt gemäß Tarifstelle 10 der Kostenverordnung Innenministerium 10,00 Euro bis 250,00 Euro (je nach Verwaltungsaufwand).

  • Gebühr: 10,00 - 250,00 Euro

Fristen

Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen.

Formulare

Der erforderliche Antrag kann formlos gestellt werden.

Hinweise

Wegen des hohen Schutzggebots für die stillen Feiertage Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag können Ausnahmen von dem Veranstaltungsverbot nur in atypisch gelagerten Ausnahmefällen zugelassen werden.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

02.07.2015