Übernachtungssteuer
Leistungsnummer: 99139003000000
Allgemeine Informationen
Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.
Rechtsgrundlagen
gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)
Rechtsbehelf
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Kosten
Die Übernachtungssteuer stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Verfahrensablauf
Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Fristen
Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Zuständige Stelle
die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde
Ansprechpunkt
die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Eine Gemeinde kann eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben.