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Wohnung - Abmelden der Hauptwohnung

Leistungsnummer: 99115005070001

Allgemeine Informationen

Eine Abmeldung der Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z.B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen).

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

Erforderliche Unterlagen

vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Zuständige Stelle

Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden. Lösen Sie lediglich eine von mehreren Wohnungen im Bundesgebiet auf, können Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

04.11.2015