Wohnung - Abmelden der Hauptwohnung
Leistungsnummer: 99115005070001
Allgemeine Informationen
Eine Abmeldung der Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z.B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen).
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Erforderliche Unterlagen
vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Zuständige Stelle
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden. Lösen Sie lediglich eine von mehreren Wohnungen im Bundesgebiet auf, können Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern.