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Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung

Leistungsnummer: 99089003034000

Allgemeine Informationen

Lärm ist unerwünschtes Geräusch und wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an die jeweils zuständige Behörde oder an die Polizei wenden. Die Behörde wird auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften prüfen, ob es sich um unzulässigen Lärm handelt

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung einer Beschwerde benötigt die Behörde möglichst konkrete Angaben über das störende Geräusch, wie Art, Dauer, zeitliches Auftreten und Herkunft.

Voraussetzungen

Um unzulässigen Lärm handelt es sich, wenn die gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschrift geltenden Lärmrichtwerte überschritten sind. Die zulässigen Lärmrichtwerte sind in der Höhe gestaffelt in Abhängigkeit vom Schutzstatus der Wohnbebauung.

Kosten

Bei der Prüfung einer Beschwerde entstehen Ihnen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde wird ggf. unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den Sachverhalt schnellstmöglich klären. Gegebenenfalls sind Ergebnisse von Lärmmessungen abzuwarten. Bei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte wird der Verursacher zum Abstellen der unzulässigen Lärmbelästigung aufgefordert.

Bearbeitungsdauer

Pauschale Aussagen zur Bearbeitungsdauer sind nicht möglich.

Zuständige Stelle

  • Industrie- und Gewerbelärm: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Landkreise
  • Verkehrslärm: Landkreise, kreisfreie Städte
  • Baulärm: Landkreise, kreisfreie Städte
  • Lärm durch Gartengeräte: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Sport- und Freizeitanlagenlärm: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Nachbarschaftslärm: kommunale Ordnungsbehörde

Fachlich freigegeben durch

LM M-V

Fachlich freigegeben am

20.10.2021

Teaser

Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an die jeweils zuständige Behörde oder an die Polizei wenden.