Erlaubnis für die Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
Leistungsnummer: 99108012005000
Allgemeine Informationen
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Zu den öffentlichen Straßen gehören dabei auch die Parkplätze.
Sondernutzungen sind beispielsweise:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Tische/Stühle
- Fahrradständer
- Plakatierung
- Zufahrten zu Straßen außerhalb von Ortschaften
- Veranstaltungen
Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
- Soweit für eine Veranstaltung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, schließt diese die Sondernutzungserlaubnis mit ein.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßgabe von Sondernutzungsgebührenordnungen/-satzungen, zu denen auf Wunsch die jeweils zuständige Behörde Auskünfte erteilt.
Für die Genehmigung von baulichen Anlagen und die Zulassung von Ausnahmen zu Verboten (wie Außenwerbung) gelten andere Gebühren.
Bei Veranstaltungen, die einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben werden. Diese beträgt zzt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro. Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand beträgt sie zwischen 767,00 Euro und 2 301,00 Euro.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich formlos bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen. Im Antrag ist der Standort der geplanten Sondernutzung so präzise wie möglich zu beschreiben. Des Weiteren sind zum Beispiel die Art, Ausmaß und Dauer der Sondernutzung darzustellen.
Bei geplanter Errichtung oder Aufstellen von Anlagen sind diese und ihre Auswirkung auf die Straße zu nennen und die Größen der in Anspruch zu nehmenden Straßenflächen begründet darzulegen.
Bei geplanten Arbeiten an der Straße ist zusätzlich eine Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (s. oben) einzuholen.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es ist im eigenen Interesse, für die Bearbeitung einschließlich eventueller Rückfragen einen zeitlich ausreichenden Vorlauf einzuplanen.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde bei Gemeindestraßen und bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen ist die Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde.
Zuständige Behörde außerhalb der Ortsdurchfahrten sind folgende Straßenbaubehörden:
- bei Bundes- und Landesstraßen die Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund,
- bei Kreisstraßen der jeweilige Landkreis.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern